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Immobilienkauf Recht und Pflichten
Vor Vertragsabschluß
Bevor irgendwelche Verträge gezeichnet werden, hat der Verkäufer
eine Reihe von Dokumenten zur Überprüfung vorzulegen.
- Original oder vollständige Kopie der im Eigentumsregister eingetragenen
Kaufurkunde (Escritura
Pública)
- Auszug aus dem Grundbuch in Spanien, woraus die Eigentumsverhältnisse,
Lasten und
Belastungen hervorgehen (Nota Informativa Simple). Der Grundbuchauszug muss
beim Amt
eingeholt werden.
- Sofern der Verkäufer nicht selbst Eigentümer der Immobilie
ist, hat er zudem die notarielle
Vollmachtsurkunde, die ihn zum Verkauf berechtigt, vorzulegen. ( Poder )
- Die Verträge mit den Wasser-, Strom- und anderen Versorgungsunternehmen
nebst der letzten
Zahlungsbelege.
- Belege über die Zahlung der letzen spanischen Grundsteuer (IBI).
- Beim Kauf einer Immobilie in einer Gemeinschaftsanlage, sollten
vom Präsidenten
der jeweiligen
Eigentümergemeinschaft vorliegen:
- Satzung der Eigentümergemeinschaft.
- Errichtungstitel / Teilungserklärung.
- Auszug über die Zahlungen von Gemeinschaftskosten und Umlagen seitens
des gegenwärtigen
Eigentümers.
- Schriftliche Bestätigung des Präsidenten der Eigentümergemeinschaft,
daß diese keine Schulden
gegenüber Dritten hat und daß die zu erwerbende Immobilie
mit der Zahlung der
Gemeinschaftskosten auf dem Laufenden ist.
- Wenn nötig die Vorlage eines detaillierten und durch den Verkäufer
unterzeichneten
Inventarverzeichnisses der Möbel, Geräte und Einrichtungen.
- Beantragung einer Steuernummer in Mallorca
Privatschriftliche Verträge
Contratos Privados
Oben haben wir bereits erklärt, daß Verträge über die
Veräußerung von Immobilien auf Mallorca nicht der notariellen Beurkundung
bedürfen, um Rechtsfolgen zu entfalten. Das Eigentum an einer Immobilie
kann sogar aufgrund eines mündlichen Vertrages und Schlüsselübergabe
an den Käufer übergehen. Das gleiche gilt für Vorverträge.
Käufer und Verkäufer können bei Nichteinhaltung der privaten
Verträge somit gerichtlich deren Erfüllung durchsetzen oder Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung geltend machen.
Deshalb ist es bei der Durchführung von Immobilientransaktionen auf Mallorca
ein allgemeiner Brauch, vor der notariellen Beurkundung zunächst einen
privatschriftlichen Vertrag zu schließen. Diese Verträge
sollten unbedingt alle wesentlichen Vertragsbestandteile,
insbesondere die Rechte
und Pflichten der Parteien, sowie den Kaufpreis enthalten
und zudem von beiden Parteien auf jeder Vertragsseite gezeichnet
werden.
Hier ist der folgende Vertragstyp gängig:
Contrato de Reserva / Opción - Reservierungs- bzw.
Optionsvertrag
Es ist ein privatschriftlicher Vorvertrag, durch
den sich der Verkäufer
verpflichtet, die Immobilie innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes nicht an
Dritte zu Verkaufen und auf Verlangen des Käufers gegen Zahlung des Restaufpreises
die notarielle Kaufurkunde zu zeichnen. Der Käufer leistet dafür
eine Anzahlung. Die Höhe hängt von der vereinbarten Reservierungsdauer
ab. Allgemein üblich sind Anzahlungen von 5-15 % vom späteren
Kaufpreis.
Der Abschluß eines solchen privatschriftlichen Vorvertrages insbesondere
für diejenigen vorteilhaft, die für die Abwicklung der Finanzierung
noch einige Zeit benötigen, und sich ihr nach langer Suche gefundenes
Traumobjekt für diesen Zeitraum vom Verkäufer zurückhalten lassen
möchte.
Bei dem Abschluß eines solchen Vertrages kann es sinnvoll sein, den Reservierungs-
bzw. Optionspreis als Arras/Draufgeld gem. Art. 1454 Código Civil zu
deklarieren. Denn diese gesetzliche Regelung den Rücktritt von genannten
Verträgen bei Zahlung eines Reuegeldes durch denjenigen zu, der den Vertrag
nicht einhalten möchte.
Wenn also der Käufer z.B. die Finanzierung und damit den endgültigen
Kauf nicht verwirklichen kann, so verliert er seine an den Verkäufer geleistete
Zahlung. Hält auf der anderen Seite der Verkäufer sich nicht an die
geschlossene Vereinbarung, da er z.B. einen anderen Käufer gefunden hat,
der einen höheren Kaufpreis zu zahlen bereit ist, so muß er seinem
Vertragspartner das doppelte des empfangenen Betrages, als festen Schadensersatzbetrag
zurückzahlen.
Die Vereinbarung eines Arras gibt dem Käufer folglich mehr Sicherheit,
daß der Verkäufer ihm das Objekt auch wirklich bis zum vereinbarten
Termin zurückhält, da im anderen Falle dem Verkäufer
ein nicht unerheblicher Schaden droht.
Die notarielle Kaufurkunde - Escritura Pública
de Compraventa
Die im Volksmund genannte „Escritura“ ist ein vor dem Notar geschlossener
Kaufvertrag, der zwar nicht Voraussetzung für den Eigentumsübergang
ist, jedoch für die Eintragung in das spanische
Eigentumsregister notwendig ist.
Der mallorquinische Notar hat nicht so umfassende
Prüfungs- und Belehrungspflichten
wie in Deutschland. Vielmehr beurkundet der mallorquinische Notar lediglich
das, was Ihm die Parteien vorgeben und erkundigt sich vorab per Fax beim Eigentumsregister,
ob der Verkäufer dort eingetragen ist. Anschließend sendet er wiederum
per Fax die wesentlichen Daten der Escritura an das Eigentumsregister, wodurch
zunächst eine Eintragungssperre ausgelöst wird, was bedeutet, daß evtl.
andere über diese Immobilie vorgenommene notarielle Kaufurkunden nicht
in das Eigentumsregister eintragungsfähig sind.
Der Notar auf Mallorca hat lediglich beurkundende Funktion.
Er beurkundet das, was Ihm die Parteien vorgeben. Deshalb
ist eine fachgerechte Betreuung beim
Immobilienerwerb auf Mallorca unbedingt anzuraten.
Eigentumsregister (Registro de la Propiedad) und
die
Eintragung der Escritura de Compraventa
Man kann in Spanien zwar wirksam
Immobilien erwerben, ohne den Kauf
in das spanische
Grundbuch einzutragen.
Dem Eigentumsregister
kommt
jedoch
eine
sehr wichtige Aufgabe zu. Es schafft
den öffentlichen Glauben, daß derjenige,
der im Register als Eigentümer eingetragen ist, auch der rechtmäßige
Eigentümer ist. Somit wird der gutgläubige Erwerb von dem im Grundbuch
eingetragenen Verkäufer geschützt. Somit muß auch nach spanischem
Recht der notarielle Kaufvertrag und die anschließende Eintragung für
den Käufer als unerläßlich bezeichnet werden, da eine gesicherte
Eigentumsposition gegenüber Dritten nur für denjenigen gegeben ist,
der auch tatsächlich als Eigentümer
im Eigentumsregister eingetragen
ist.
Die vom Notar ausgefertigte Kaufurkunde
muß beim Eigentumsregister durch
den Käufer oder den damit beauftragten Anwalt unter Vorlage der Zahlungsquittung
der Notargebühren und der des Finanzamtes über die Zahlung der Mehrwert-
bzw. Grunderwerbssteuer zur Eintragung eingereicht werden. Sodann wird der
Registerbeamte die Eintragung des Eigentumswechsels vornehmen. Die Eintragung
kann einige Wochen dauern, jedoch ist das Register gegenüber weiteren
Verfügungen von Dritten während
dieser Zeit durch eine Vormerkung
gesperrt.
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